Ein Tourist verklagte seinen Reiseveranstalter weil das Bier im
5-Sterne-Hotel zu teuer war. Das Bier kostete 5,12 DM, in den
Kataloginformationen über Bierpreise in Tunesien waren nur
3,50 DM genannt worden. Hochgerechnet auf 21 Tage Urlaub mit je
5 Bier (= 105 Bier) wollte er einen Schaden in Höhe von 170,10
DM einklagen.
Kommentar Karl Born:
Auf eine solche Idee kann man nur nach 105 Bier kommen. So sah
das auch zum Glück der Richter. In der Urteilsbegründung
hat allerdings ein Aspekt gefehlt. Der Urlauber hat in Kenntnis
der höheren Bierpreise mit seinem enormen Bierkonsum auch
gegen das vom Gesetzgeber gebotene Prinzip der Schadensminderung
verstoßen.
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